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   BVerwG, 07.12.1981 - 4 B 170.81   

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https://dejure.org/1981,4839
BVerwG, 07.12.1981 - 4 B 170.81 (https://dejure.org/1981,4839)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1981 - 4 B 170.81 (https://dejure.org/1981,4839)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1981 - 4 B 170.81 (https://dejure.org/1981,4839)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Zulassung zweier Bauvorhaben - "Befürchtung" der Entstehung eines neuen Siedlungssplitters bzw. der Erweiterung eines schon vorhandenen Siedlungssplitters

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 03.06.1977 - 4 C 37.75

    Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung im Außenbereich; Keine

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1981 - 4 B 170.81
    Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Urteilen des Senats vom 9. Juni 1976 - BVerwG IV C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 und vom 3. Juni 1977 - BVerwG IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73 ab.
  • BVerwG, 09.06.1976 - IV C 42.74

    Siedlungsbegriff des § 35 ABs. 3 BBauG; Privilegierung wegen der nachteiligen

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1981 - 4 B 170.81
    Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den Urteilen des Senats vom 9. Juni 1976 - BVerwG IV C 42.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 128 und vom 3. Juni 1977 - BVerwG IV C 37.75 - BVerwGE 54, 73 ab.
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1981 - 4 B 170.81
    Wenn die Beschwerde demgegenüber ausführt, im Tegernseer Tal sei die Streubebauung organisch und gewollt, außerdem sei im Falle der Zulassung der beiden Bauvorhaben mit Folgewirkungen nicht zu rechnen, so beruht dies weitgehend auf einer anderen rechtlichen Würdigung der konkreten Tatumstände; jedoch ist weder hiermit noch mit den übrigen Angriffen der Beschwerde gegen die materiellrechtliche Auffassung des Berufungsgerichts eine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts bezeichnet (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 [91]).
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